September 2003 (C-6/01 „Anomar“), vom 06. November 2003 (C-243/01 „Gambelli“) und vom 13. November 2003 (C-42/02 „Lindman“) aus zwingenden Gründen des Allgemeinwohls gerechtfertigt.
Zwar enthält das Gemeinschaftsrecht ein Verbot der Beeinträchtigung der gewährleisteten Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit (Art. 43 und 49 des EG-Vertrages - EGV -). Diese Beschränkung der Niederlassungs- bzw. Dienstleistungsfreiheit ist hier jedoch auch bei Berücksichtigung der Urteile des EuGH vom 11. Im Urteil vom 06.
Dabei sollen nur solche und so viele Veranstaltungen zugelassen werden, wie es zur Kanalisierung des Spieltriebes erforderlich ist. Dieser Limitierung dient die Erlaubnisvoraussetzung des hinreichenden öffentlichen Bedürfnisses. Dessen Vorliegen ist zu bejahen, wenn bei Berücksichtigung der sonstigen Spielmöglichkeiten, die der Bevölkerung geboten werden, unter dem Gesichtspunkt der Kanalisierung eines bestehenden Spielbedürfnisses die Zulassung der beantragten Veranstaltung erforderlich erscheint. Die Verwendung des Zweckertrages ist demgegenüber ein selbständiges weiteres Legitimationselement, das den dem Glücksspielrecht inhärenten Grundsatz, wonach Gewinne aus dem staatlicherseits unerwünschten Glücksspiel ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zukommen sollen, im Lotterierecht umsetzt.“Eine Änderung der Zielrichtung des Gesetzgebers ist auch den parlamentarischen Beratungen zum aktuellen Glücksspielgesetz vom 22. Dezember 2004 nicht zu entnehmen.
Für die einbringende Landesregierung hat Innenminister Jeziorsky bei der ersten Lesung des Gesetzentwurfes zur Begründung ausgeführt (Plenarprotokoll 4/49 v. 11.11.2004, S. 3628 f.):„Daher wird auch im vorliegenden Entwurf klargestellt, dass für die Veranstaltung von öffentlichen Glücksspielen trotz des vorhandenen Angebots zugelassener Glücksspiele ein hinreichendes öffentliches Bedürfnis bestehen muss und dabei der Zweck der Veranstaltung außer Betracht bleibt .. Mit den von mir genannten Konkretisierungen und Ergänzungen werden die erforderlichen Voraussetzungen insbesondere für die Erteilung einer Veranstaltungs- und Vermittlungserlaubnis entsprechend den Vorgaben des Lotteriestaatsvertrages geregelt, die unter anderem bezwecken, den natürlichen Spieltrieb in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken und eine Ausnutzung des bet wetten bundesliga platzierung Spieltriebs zu privaten oder gewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen.“ Weiter führte die Abgeordnete Grimm-Benne (SPD) aus:„Die inhaltliche Ausgestaltung des Gesetzentwurfes folgt - wie übrigens auch schon das Lotteriegesetz und das bet wettbonus360 Lotto-Toto-Gesetz - ordnungsrechtlichen Gesichtspunkten. Eine solche Ausrichtung findet in unserer Fraktion volle Unterstützung. November 2003, welches die Anforderungen an zulässige Beschränkungen der gemeinschaftsrechtlich gewährleisteten Freiheiten weiter präzisiert, hat der EuGH unter Hinweis auf frühere Entscheidungen ausgeführt, dass sittliche, religiöse oder kulturelle Besonderheiten und die sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft, die mit Spiel und Wetten einhergingen, es rechtfertigen könnten, dass die (nationalen) staatlichen Stellen über ein ausreichendes Ermessen verfügten, um festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergäben. Beschränkungen der Spieltätigkeiten könnten durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses wie Verbraucherschutz, Verbrechensprävention, Schutz der öffentlichen Sittlichkeit und die Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen gerechtfertigt sein (U. v. 11.09.2003, a.
a. Weiter führt der EuGH in dem Urteil vom 06. November 2003 aus, dass derartige Beschränkungen „wirklich" dem Ziel dienen müssten, die Gelegenheit zum Spiel zu vermindern, und dass sie auch geeignet sein müssten, die Verwirklichung dieses Ziels „in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie kohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen". Einnahmen dürften nur eine „erfreuliche Nebenfolge" sein; soweit die Behörden eines Mitgliedstaates die Verbraucher dazu anreizten oder ermunterten, an Lotterien, Glücksspielen oder Wetten teilzunehmen, damit der Staatskasse daraus Einnahmen zuflössen, könnten sie sich nicht auf die öffentliche Sozialordnung berufen, um Beschränkungsmaßnahmen der vorliegenden Art zu rechtfertigen.
„F stattet 7.000 deutsche Fußballvereine mit Ausrüstung aus; Trikots und Zubehör mit F-Logo für 11.000 Amateurmannschaften“, Meldung v. 07.03.2005, plakativer Werbemethoden bedienen dürfen, um das angestrebte Ziel einer Kanalisierung der Spielleidenschaft erreichen zu können. Von einer „extremen Ausweitung" des staatlichen Spielangebots im Sinne der Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts kann erst dann die Rede sein kann, wenn der Staat Glücksspiele veranstaltet (und für sie wirbt), die in eben den Bereich fallen, den der Gesetzgeber an anderer Stelle als sozialpolitisch und ordnungsrechtlich unerwünscht unter Strafe stellt, wenn das staatliche Veranstalterverhalten also zu der von § 284 Abs. 1 StGB vorausgesetzten grundsätzlichen Unerwünschtheit unbeschränkten Glücksspiels „in unauflösbaren Widerspruch gerät" (vgl. VGH Mannheim, B.
v. 12.01.2005, a. a. Solche Anhaltspunkte sind in Sachsen-Anhalt auch angesichts des oben dargestellten Verlaufes der parlamentarischen Beratungen im Landtag zur Verabschiedung des Glücksspielgesetzes nicht erkennbar. Das in Sachsen-Anhalt geltende Verbot privat veranstalteten öffentlichen Glücksspiels verletzt auch nicht Recht der Europäischen Gemeinschaft. Die „zwingenden Gründe des Allgemeininteresses", aus denen die Beschränkung von Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit gerechtfertigt sein kann, sind nach der Rechtsprechung des EuGH nicht abschließend definiert, so dass den Mitgliedstaaten ein Gestaltungsspielraum zukommt. Dies schließt grundsätzlich auch die Möglichkeit der Schaffung eines staatlichen Monopols ein.
die Vermittlung von Sportwetten gerechtfertigt. Die staatlich getragenen Unternehmen sollen dabei nicht neben den illegalen Anbietern auftreten und diese durch „interessantere“ Angebote von einem „Markt“ verdrängen.Ziel der gesetzlichen Regelungen ist vielmehr allein die vollständige Unterbindung nicht zugelassener Anbieter, um so die Schaffung eines „Marktes“ für Glücksspiele überhaupt zu verhindern. Das bedeutet auch, dass sich die Ordnungsbehörden bei der Bekämpfung unerlaubter Glücksspielangebote nicht auf die Erwartung beschränken dürfen, dass die staatlichen Unternehmen durch gezieltes Marketing bzw. aufgrund einer steuerlichen Privilegierung (vgl. hierzu: EuGH, U.
v. 17.02.2005 - C-453/02 - „Linneweber“) nicht erlaubte Wettanbieter vom Markt verdrängen können, sondern vielmehr ordnungspolitisch selbst gehalten sind, gegenüber illegalen Anbietern zu intervenieren (vgl. Tettinger, GewArch 2005, 49 <54>). Dem Staat ist es nicht verwehrt, für sein Wettangebot aktiv zu werben. Dabei muss er sich auch vor dem Hintergrund der zunehmend aggressiven Werbung privater Anbieter (z.B. Von dem ihm zustehenden Gestaltungsspielraum hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht, indem er auf der Ebene des Bundesrechts nicht erlaubtes öffentliches Glücksspiel unter Strafe gestellt hat (§ 284 Abs.
| Steuermodell | Besteuerungsgrundlage | Möglicher Steuersatz | Geschätztes Jahresaufkommen (DE, in Mrd. €) |
|---|---|---|---|
| Umsatzsteuer | Bruttospielertrag (Einsätze minus Auszahlungen) | 5% - 8% | 0.8 - 1.2 |
| Pauschalsteuer | Lizenzgebühr pro Anbieter | Festbetrag (z.B. 5 Mio. € p.a.) | 0.1 - 0.3 |
| Kombinationsmodell | Umsatzsteuer + Lizenzgebühr | 3% + Festgebühr | 1.0 - 1.5 |
1 StGB) und durch das sachsen-anhaltische Landesrecht unter gleichzeitiger Begründung eines staatlichen Monopols von der Möglichkeit abgesehen hat, nichtstaatlichen Unternehmen Erlaubnisse zur Veranstaltung derartigerGlücksspiele zu erteilen. Die dieser Gesetzeslage zugrunde liegenden Gründe des öffentlichen Wohls hat der EuGH als grundsätzlich mögliche Rechtfertigungsgründe für eine Beschränkung jener Freiheiten anerkannt. Die vorliegend in Rede stehenden Beschränkungen des Spielangebotes dienen dem vom EuGH anerkannten Zweck, die Gelegenheit zum Spiel zu reduzieren (vgl. U.
| Zeitraum | Erwartete Marktgröße (DE, in Mrd. € Umsatz) | Wachstumstreiber | Potenzielle Herausforderungen |
|---|---|---|---|
| 1-2 Jahre nach Einführung | 8 - 10 | Legalisationseffekt, neue Kunden | Anlaufschwierigkeiten, Aufbau der Aufsicht |
| 3-5 Jahre nach Einführung | 12 - 15 | Marktreifung, Mobile/In-Play-Wetten | Regulierungsanpassungen, Suchtprävention |
| 5+ Jahre nach Einführung | 15 - 20 | Innovation (z.B. VR, KI-gestützte Wetten) | Internationaler Wettbewerb, steigender Regulierungsdruck |
v. 06.11.2003, a. a. Sie sind zur Erreichung dieses Ziels auch geeignet.
Wir würden uns jedoch wünschen, dass sich die Landesregierung auch auf einem anderen, benachbarten Feld hierzu durchringen könnte. Ich meine die Diskussion um den angestrebten Verkauf der Spielbanken in Magdeburg und Halle. Angesichts der wirtschaftlichen und sozialen Probleme, die in unserem Land infolge der hohen Arbeitslosigkeit bestehen, ist es aus unserer Sicht nicht zu verantworten, wenn der geplante Weg der Privatisierung dazu geeignet ist, die Menschen in stärkerem Maße zum Spielen zu animieren. Die Suchtund die Schuldnerberatungen haben schon ohne diese liberale Aufforderung zur Sanierung des Landeshaushaltes an unsere Bürgerinnen und Bürger genug zu tun. Auf frisch-freche Werbung um Kundschaft können wir auf diesem Gebiet verzichten.“Wenn sich - wie im vorliegenden Fall - die gesetzgeberische Prärogative hinsichtlich des Gefahrenpotentials als realitätsgerecht darstellt und sich die Zugangssperre für private Veranstalter oder Vermittler auch nicht als unverhältnismäßig erweist, besteht keine verfassungsrechtliche Pflicht, eine die private Veranstaltung oder Vermittlung von Oddset-Wetten ermöglichende Rechtsvorschrift zu erlassen; wenn das Glücksspiel an sich unerwünscht und gefährlich ist, braucht dafür kein zusätzliches Betätigungsfeld eröffnet zu werden (BVerwG, U.
v. 28.03.2001, a. a.O. Die Aufrechterhaltung des umfassenden staatlichen Erlaubnisvorbehaltes bzw. repressiven Verbotes ist für die Veranstaltung bzw. Dem steht unter dem Aspekt des Gemeinschaftsrechts nicht entgegen, dass in Sachsen-Anhalt ein Monopol für öffentliche Glücksspiele begründet wurde, dass auf dessen Grundlage tatsächlich Einnahmen erzielt werden und dass für derartige Einnahmen auch geworben wird.
Dieses Monopol greift im Interesse eines in der Bevölkerung vorhandenen Bedürfnisses nach Möglichkeiten zum Glücksspiel einen vom Gesetzgeber als sozialpolitisch und ordnungsrechtlich vertretbar angesehenen Bereich aus dem breiten Spektrum vorstellbaren Glücksspiels heraus.Damit wird - gemeinschaftsrechtlich grundsätzlich unbedenklich - das Bedürfnis nach Glücksspiel kanalisiert; das Monopol dient der Zurückdrängung von sozialpolitisch und ordnungsrechtlich unerwünschten Glücksspielen.